Zusammenfassung des Urteils OG 1993 10: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über die Berufungen von K.________ und F.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Est vaudois verhandelt. K.________ wurde von der Beschuldigung des Sachschadens freigesprochen und zu einer Geldstrafe von 200 Franken wegen Verstosses gegen das Gesetz über den Naturschutz verurteilt. F.________ wurde die zivilrechtlichen Ansprüche gegen K.________ zugesprochen. Die Gerichtskosten wurden K.________ auferlegt, teilweise vom Staat getragen. Der Richter war M. Creux, unterstützt von Mme Epard und M. Winzap. Die Gerichtsschreiberin war Mme Gabaz. Das Geschlecht der verlierenden Partei ist weiblich (d) und die Verliererin ist Firma oder Behörde.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1993 10 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 06.12.1993 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 274 a OR; §§ 1 und 3 VSMP. Die Schlichtungsbehörde ist für Streitigkeiten aus Immobiliarmiete (Wohn- und Geschäftsräume sowie unbewegliche Sachen) zuständig. Ein Einigungsversuch muss zwingend bei der Schlichtungsbehörde durchgeführt werden. |
| Schlagwörter : | Schlichtungsbehörde; Miete; Kanton; Zuständigkeit; Geschäftsräume; Geschäftsräumen; Schlichtungsbehörden; Sachen; Einigung; Aufgabe; Regelung; Luzern; Streitigkeiten; Friedensrichter; Verfahren; Sühneversuch; Friedensrichteramt; Urteil; Bundesrecht; Kantone; Entscheide; Verfahrens; Aufgaben; Immobiliarmiete; Verordnung; Vorinstanz; Ausschusses |
| Rechtsnorm: | Art. 274 OR ;Art. 274d OR ; |
| Referenz BGE: | 118 II 307; |
| Kommentar: | - |
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